Kurzantwort: Ob Mieter oder Vermieter die Rohrreinigung zahlt, hängt von der Ursache ab. Verstopfungen durch Fremdkörper oder Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Schäden an Gemeinschaftsleitungen, Grundleitungen oder durch Verschleiß zahlt der Vermieter. Im Zweifel zählt die Beweislage.
Das Verursacherprinzip
Im deutschen Mietrecht gilt bei Verstopfungen das Verursacherprinzip. Wer die Verstopfung verursacht hat, muss sie beseitigen und die Kosten tragen. Das klingt einfach, ist in der Praxis aber oft strittig.
Mieter trägt die Kosten, wenn:
- Feuchttücher, Wattepads, Essensreste oder Fremdkörper eingespült wurden
- Haarverstopfungen durch mangelnde Sorgfalt entstanden sind
- Auf eindeutige Anzeichen einer Verstopfung nicht rechtzeitig reagiert wurde und dadurch Folgeschäden entstanden
Vermieter trägt die Kosten, wenn:
- Die Verstopfung in der Grundleitung oder Gemeinschaftsleitung liegt
- Altersbedingter Verschleiß des Rohrsystems vorliegt (Kalkablagerungen, Rohrkorrosion)
- Wurzeleinwuchs oder Rohrversätze die Ursache sind
- Konstruktionsmängel am Rohr oder am Gefälle vorhanden sind
Hausordnung und Mietvertrag beachten
Viele Mietverträge und Hausordnungen in Potsdam enthalten Klauseln zur Pflege der Abflüsse. Typische Formulierungen verpflichten Mieter, für die ordnungsgemäße Benutzung von Abflüssen zu sorgen und keine ungeeigneten Gegenstände einzuspülen. Solche Klauseln sind grundsätzlich zulässig, dürfen aber nicht so weit gehen, dass dem Mieter Verschleißschäden aufgebürdet werden.
Was tun bei einer Verstopfung?
- Sofort den Vermieter informieren - am besten schriftlich und mit Datum.
- Eigene Maßnahmen dokumentieren: Was haben Sie benutzt, was hat sich verändert?
- Keine eigenmächtigen Eingriffe in Gemeinschaftsleitungen - das kann zur Kostenpflicht führen.
- Bei akuter Gefahr (Rückstau, Überflutungsrisiko) sofort handeln und Fachbetrieb beauftragen, danach den Vermieter informieren.
Beweislage sichern
Bei Streitigkeiten über die Kostenübernahme kommt es auf die Beweislage an. Wichtig ist:
- Fotos und Videos des Schadens vor der Reparatur
- Schriftlicher Befundbericht des Fachbetriebs mit Beschreibung der Ursache
- Alle Kommunikation mit dem Vermieter schriftlich
Kleinstbetragsklausel (Kleinreparaturklausel)
Manche Mietverträge enthalten eine Kleinreparaturklausel, nach der Mieter Kosten bis zu einer bestimmten Grenze (meist 75 bis 150 Euro) selbst tragen. Diese Klausel gilt aber nur für Teile, die der Mieter häufig berührt - Armaturen, Hähne - nicht für Rohre in der Wand oder im Boden.
Fazit
Im Streitfall gilt: Je besser die Dokumentation, desto stärker Ihre Position. Als Mieter in Potsdam sollten Sie bei jeder Rohrreinigung darauf bestehen, dass der Fachbetrieb die Ursache schriftlich festhält.